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                                    Wenn Unrecht, Recht wird, wird der Widerstand zur Pflicht
Revision
Hier nun die außerordentliche Revision die meine Rechtsanwältin eingebracht hat. Das oben näher bezeichnete Berufungsurteil wird wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung in seinem gesamten Umfang angefochten. 1.   Zur Zulässigkeit der Revision            Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zu Unrecht für nicht zulässig erachtet.       Das Berufungsgericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass ein gegen die Sachverständige Sorgfaltspflicht        der beklagten Partei verstoßendes Verhalten nicht vorliege und die Frage des Sorgfaltsmaßstabes eines       Rechtsanwaltes keine Frage von erheblicher Bedeutung darstelle. Es übersieht jedoch die Tatsache, dass gerade im       gegenständlichen Fall die Umstände als derart speziell zu qualifizieren sind und eine diesbezügliche höchst gerichtliche       Entscheidung im Sinne des Rechtsstaatslichkeitsprinzips erforderlich ist. Vor allem zur Wahrung der Rechtssicherheit       bedarf es im konkreten Fall einer genaueren Untersuchung und Ausführung der Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur       Sorgfalt.       Die Revision ist daher zulässig, da die diesbezügliche Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des       materiellen Rechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt. 2.    Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung     Das Berufungsgericht verkennt die Rechtslage, wenn es ausführt, dass ein gegen die Sachverständige Sorgfaltspflicht     der beklagten Partei verstoßendes Verhalten nicht vorliege. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts erweist     sich ausgehend vom festgestellten Sachverhalt aus nachstehenden Gründen als verfehlt:     Das Berufungsgericht argumentiert, dass ein sorgloses Verhalten des Beklagten nicht anzunehmen sei, da dieser die     Bestimmung des § 6 im gegenständlichen Pachtvertrag so wahrnahm, wie sie wörtlich formuliert ist und ihm kein     Anlass dazu gegeben war, irgendwelche Warnungen diesbezüglich auszusprechen. Diese Auffassung stellt sich als     rechts irrig dar, da einem achtsamen Rechtsanwalt bei einer - wenngleich nur stichprobenartigen - Vertragsprüfung     derart fehlerhafte und irreführenden Formulierungen sehr wohl auffallen hätten müssen.     Das Berufungsgericht stützt sich im Kern darauf, dass der Beklagte den abgeschlossenen Vertrag schlicht ohne     gesonderten Auftrag während seines anderweitigen Mandats übergeben erhielt. Bei einer ordnungsgemäßen     Vertretung mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 RAO wäre es im Rahmen eines Sach- und     Themen nahen Vertretungsmandats aber unabhängig von einem konkreten Vertragsprüfungsauftrages unumstößlich     gewesen, auf einen so in die Augen fallenden Schreibfehler (arg “Verpächter” statt “Pächter”) mit derart potentiell     weitreichenden Konsequenzen - und zwar im Rahmen des allgemeinen Beratungsmandats - aufmerksam zu machen.     Zu den wichtigsten Aufgaben eines sorgfältig handelnden Rechtsanwalts, der eine Vertretung übernimmt, gehört     demnach die Belehrung des meist rechts unkundigen Mandanten. Genau diese Rechtsunkundigkeit impliziert die     Verpflichtung, auch ohne konkreten Auftrag, beim lesen eines Vertrages, besondere Sorgfalt walten zu lassen und     Ungereimtheiten, wie sie für das geschulte Auge im konkreten Fall offensichtlich waren, nachzugehen bzw. aufzuklären.     Dies muss folgerichtig auch für Konstellationen gelten, in denen der Rechtsanwalt nicht ausdrücklich zur Überprüfung     eines Vertrages beauftragt wird, aber durchaus in Kontakt mit einem solchen kommt. Unstrittig festgestellt ist, dass     der Beklagte den § 6 des Pachtvertrages wahrnahm.     Das Berufungsgericht führt weiters aus, dass ein konkludenter Überprüfungsauftrag nicht anzunehmen sei, da der     Kläger hinsichtlich der Pachtverträge keinen ausdrücklichen Auftrag zur Überprüfung erteilt hatte und diese positive     Feststellung einem konkludenten Auftrag entgegenstehe. Diese Argumentation stellt sich als verfehlt dar, da die     Frage eines konkludenten Vertragsabschluss - bei Vorhandensein des erforderlichen Tatsachensubstrates - eine     reversible Rechtsfrage darstellt und nicht mit der bloß positiven Feststellung eines nicht erteilten (expliziten)     Überprüfungsauftrages negiert werden kann. Dass ein rechts unkundiger Mensch im Regelfall einen Rechtsanwalt mit     der Absicht betraut, dass dieser konkrete Rechtsgeschäfte kritisch beleuchtet, auch ohne gesonderte Überprüfungs-     aufträge zu einzelnen Verträgen zu erteilen, ist offenkundig. Es kann dem rechts unkundigen Kläger nicht zum Nachteil     gereichen, dass er keinen gesonderten Überprüfungsauftrag erteilt hat, sondern konnte dieser vielmehr auf die     Überprüfung der Urkunde im Rahmen des laufenden Mandatsverhältnisses vertrauen. Ein sorgfaltsgemäßes Verhalten     der beklagten Partei hätte allenfalls dann vorgelegen, wenn der Beklagte den Kläger zumindest darauf aufmerksam     gemacht hätte, dass dieser den ihm übergebenen Pachtvertrag nicht überprüft.